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Thursday, 29. July 2010
 
 
Rechte und Pflichten des Prokuristen im türkischen Recht

Rechte und Pflichten des Prokuristen im türkischen Recht

I. Einleitung

Die Regelung der Prokura wurde aus dem Schweizer Recht ins türkische Recht übernommen. Da das Schweizer Recht aus Deutschland stammte, ist damit der Begriff der Prokura nahezu identisch mit dem des deutschen Rechts. Auch der Umfang der Prokura ist nahezu identisch mit der im deutschen Recht geregelten Prokura.

Die gesetzlichen Regelungen sind in Art. 449 – 456 des türkischen Obligationengesetzes (OG) und in Art. 544 des türkischen Handelsgesetzbuches (HGB) geregelt.

Unsere Ausführungen in diesem Beitrag richten sich grundsätzlich an der Limited-Gesellschaft, weil dies die von ausländischen Investoren am meisten gewählte Gesellschaftsform darstellt und die Prokura bei den übrigen Gesellschaftsformen keine großen Abweichungen aufweist.

II. Benennung des Prokuristen

Die Benennung eines Prokuristen bei den Limited-Gesellschaften erfolgt mit einem Gesellschafterbeschluss, welcher im Handelsregister einzutragen und zu veröffentlichen ist. Die Eintragung ins Handelsregister ist gesetzlich zwingend hat aber lediglich deklaratorische Wirkung, weil die Prokura bereits durch die förmliche Ernennung bzw. den Gesellschafterbeschluss begründet wird und im Innenverhältnis zwischen dem Kaufmann und dem Prokuristen wirksam ist.

Der zu benennende Prokurist hat dabei bei einem Notar (auch in Deutschland möglich) persönlich zu erscheinen und sein notariell beglaubigtes Unterschriftsmuster zu erstellen. Auch dieses Unterschriftsmuster muss dem Handelsregister eingereicht werden, um die Veröffentlichung der Ernennung zu erzielen.

III. Definition

Nach Art. 449 OG ist ein Prokurist jemand, der vom Inhaber (Kaufmann) eines Handelsbetriebes oder einer Fabrik oder einer sonstigen kaufmännisch betriebenen Einrichtung zur Geschäftsleitung und zur Unterschrift unter Nutzung der Signatur des Handelsgewerbes ausdrücklich oder konkludent bevollmächtigt ist. Der Inhaber hat die Vollmacht im Handelsregister einzutragen.

IV. Umfang der Befugnisse des Prokuristen

Die Prokuristen sind befugt, nicht nur typische und gewöhnliche Geschäfte sondern alle Rechtsgeschäfte, die im Gegenstand der Gesellschaft definiert worden sind, im Namen des Kaufmanns verbindlich abzuschließen. Insoweit ist der Umfang der Vertretungsbefugnis des Prokuristen sehr weitreichend. 

Der gesetzliche Umfang der Vertretungsbefugnis des Prokuristen wird in Art. 450 und 451 OG geregelt. Danach ist der Prokurist für folgende Rechtsgeschäfte aufgrund der gesetzlichen Regelung vertretungsbefugt:

  •   Eingehen von Wechselverbindlichkeiten

 

Darunter fällt die Ausstellung von Wechseldokumenten wie Scheck,  Schuldschein, Police. Somit wird die Gesellschaft Dritten gegenüber mit Schulden belastet.  

  • Durchführung aller dem Gesellschaftszweck dienender Rechtsgeschäfte 

 

Bei der Bestimmung des Umfangs der Vertretungsvollmacht des Prokuristen ist der Gesellschaftsvertrag entscheidend, welcher den Gesellschaftszweck definiert. Da in den türkischen Gesellschaftsverträgen der Gesellschaftsgegenstand außergewöhnlich weit gefasst wird, ist der Prokurist dementsprechend mit weitgehenden Befugnissen ausgestattet. Beispielsweise kann er in diesem Sinne ggf. Dienstverhältnisse, Bürgschafts- und Darlehensgeschäfte abschließen, Filialgründungen vornehmen, Waren einkaufen und verkaufen sowie Beteiligungen eingehen etc.

Allerdings sind türkische Behörden sowie Geschäftspartner trotz ausdrücklicher gesetzlicher Regelung daran gewöhnt, dass der Umfang der Vertretungsvollmacht jeglicher Vertreter der Gesellschaften wortwörtlich genau geschrieben und im Handelsregister eingetragen wird. Es ist kaum möglich für Vertretungsorgane türkischer Gesellschaften, Rechtsgeschäfte abzuschließen, ohne eine wortwörtlich genau verfasste Vertretungsvollmacht vorzulegen. Unter Berücksichtigung dieser Tatsache muss während der Erteilung der Prokura die erteilten Befugnisse wortwörtlich genau beschrieben werden. Eine in Deutschland übliche Vollmacht mit groben Beschreibungen ist in der Türkei schwer durchzusetzen. 

V. Beschränkung der Befugnisse des Prokuristen

Der Prokurist darf folgende Rechtsgeschäfte nicht vornehmen, wenn er dafür nicht gesondert ausdrücklich bevollmächtigt worden ist (Art. 450 II OG).

  • Übertragung von Immobilien
  • Belastung von Immobilien

 

 

Prokuristen dürfen insbesondere folgende Geschäfte nicht durchführen.

  • Verkauf des Unternehmens
  • Beendigung der Tätigkeit des Unternehmens
  • Beantragung der Insolvenz

 

 

Die Vertretungsbefugnis kann zusätzlich nur in unten genannten bestimmten Punkten eingegrenzt werden.

Nach dem Gesetzeswortlaut (Art. 451 I OG) kann die Prokura ggf. nur auf die Geschäfte einer bestimmten Filiale eingegrenzt werden (Filialprokura).

Nach Art. 451 II OG kann vorgesehen werden, dass der Prokurist mit anderen Vertretern gemeinschaftlich handeln und unterschreiben muss (Gemeinschaftliche Prokura).

Die Beschränkung des Umfangs der Prokura ist im Innenverhältnis zwischen Kaufmann und Prokuristen beispielsweise durch Dienst- oder Arbeitsvertrag möglich. Diese Beschränkungen sind gegenüber gutgläubigen Dritten nicht wirksam (Art. 451 III OG). Deshalb sind auch vom Prokuristen ohne Vertretungsbefugnis abgeschlossene Geschäfte in diesen Fällen für den Kaufmann verbindlich. Der Prokurist haftet dem Kaufmann diesbezüglich auf Schadensersatz.

VI. Wettbewerbsverbot

In Art. 455 OG wird ein gesetzliches Wettbewerbsverbot für Prokuristen vorgesehen. Danach dürfen die Prokuristen ohne die ausdrückliche Genehmigung des Kaufmanns sowohl im eigenen Namen als auch im Namen Dritter  im Geschäftsbereich der Gesellschaft nicht tätig werden. Anderenfalls ist der Kaufmann berechtigt, Schadensersatz geltend zu machen. 

VII. Beendigung der Prokura

Die Prokura kann durch den Widerruf des Kaufmanns oder durch die Kündigung des Prokuristen jederzeit beendet werden (Art. 456 OG).

Sowohl im Falle des Widerrufs durch den Kaufmann als auch im Falle der Kündigung durch den Prokuristen muss das im Zusammenhang stehende Dienstverhältnis von der Prokura unterschieden werden. Denn beide Rechtsverhältnisse bestehen selbständig nebeneinander, sodass die Beendigung des einen nicht auch automatisch das Erlöschen des anderen Rechtsverhältnisses zur Folge hat. Somit erfolgt die Beendigung des Dienstverhältnisses nach arbeitsrechtlichen Vorschriften.

Wie die Erteilung muss auch das Erlöschen der Prokura im Handelsregister eingetragen werden (Art. 452 I OG). Im Außenverhältnis bleibt sie solange bestehen, bis sie im Handelsregister gelöscht ist (Art. 452 II OG).

 

Verfasst von:
Dr. Fatih Dogan LL.M
Avukat

Dogan & Koyuncu
Rechtsanwälte

 
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Schiedsgerichtsbarkeit in der Türkei

I. Schiedsverfahren/Arbitration

Ein Schiedsverfahren (Arbitration) ist ein Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten bezüglich eines geschlossenen Vertrages zwischen zwei Parteien vor einem Schiedsgericht.

Die Parteien müssen hierzu vor oder bei Auftreten von Streitigkeiten  vertraglich festgelegt haben, diese vor einem Schiedsgericht auszutragen. Eben diese Schiedsvereinbarung schließt den üblichen Weg zu den staatlichen Zivilgerichten aus. In dieser Vereinbarung werden in der Regel auch die Schiedsrichter und Schiedsrichterinnen durch die Parteien bestimmt. Es handelt sich bei den Schiedsrichtern in der Regel um erfahrene Juristen, die häufig in manchen Schiedsverfahren als Parteivertreter fungieren und in anderen Schiedsverfahren als Schiedsrichter amten und  besondere Sachkunde, also im Hinblick auf den jeweiligen Streitfall z.B. besondere Rechtskenntnisse, Sachkenntnisse und Sprachkenntnisse besitzen.

Die Parteien wählen grundsätzlich zwischen zwei Arten der Schiedsgerichtsbarkeit, der institutionellen Schiedsgerichtsbarkeit und der ad hoc-Schiedsgerichtsbarkeit. Bei der institutionellen Schiedsgerichtsbarkeit können sich die Vertragsparteien auf eine Schiedsgerichts-Institution einigen. Bekannte Institutionen sind u.a. die ICC, die DIS oder der LCIA. Bei der ad hoc-Schiedsgerichtsbarkeit vereinbaren die Parteien die Streitbeilegung durch ein Schiedsgericht ohne Bezugnahme auf eine Schiedsgerichts-Institution. Die Parteien einigen sich entweder im Voraus oder nachträglich auf die Besetzung des Schiedsgerichts. Das Verfahren wird entweder durch die Parteien (z.B. durch Bezugnahme auf die UNCITRAL Arbitration Rules) oder aber durch das Schiedsgericht festgelegt. Je nach Vereinbarung der Vertragsparteien entscheiden ein oder mehrere Schiedsrichter per Schiedsspruch, welcher an die Stelle eines sonst üblichen Schiedsspruchs tritt.

II. In der Türkei

Das  Schiedsverfahrensrecht der einzelnen Staaten findet sich auf nationaler Ebene.

Das türkische Rechtsystem unterscheidet sich im Bezug auf Schiedsgerichte nicht wesentlich von anderen Systemen. Es ist weitgehend an europäische Standards angepasst.

Die Türkei unterzeichnete im Juli 1992 das New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche. Die Anerkennung und Vollstreckungserklärung  ausländischer Schiedssprüche ist Gegenstand des Art. V des NY Übereinkommens.

Es gilt im türkischen Zivilprozessrecht der allgemeine Grundsatz, dass die Schiedsgerichtsbarkeit für die Lösung der zivilrechtlichen Konflikte wirksam vereinbart werden darf. Die Parteien können auch das vom Schiedsgericht anwendbare Recht im Voraus freiwillig vertraglich vereinbaren. Die Parteien dürfen auch ein ausländisches Recht bzw. deutsches Recht als vom Schiedsgericht anwendbares Recht vereinbaren. Eine solche Rechtswahl wird nach türkischem Recht nicht beanstandet.

Ob und inwieweit in einer inländischen Vertragsbeziehung Schiedsgerichtsbarkeit vereinbart werden kann, wird aber durch den Gesetzgeber nur unvollständig und verstreut geregelt.

Die Vorschriften über die Schiedsgerichtsbarkeit befinden sich in folgenden Gesetzen.

1. Zivilprozeßordnung:

In diesem Gesetz werden nur die Einzelheiten der nationalen Schiedsgerichtsbarkeit geregelt. Das Schiedsgerichtsverfahren muss mit den Artikeln 516 bis 536 der türkischen ZPO vereinbar sein. (Sollte der Verfahrensort in Deutschland liegen, ist eine Übereinstimmung mit Paragraph 1025 ff. Deutsche ZPO erforderlich. Diese nationalen Verfahrensregeln sind in der Türkei sowie in Deutschland dann anzuwenden, wenn das Schiedsgericht seinen Sitz in der Türkei oder in Deutschland hat und eine der Parteien beim Abschluss der Schiedsvereinbarung ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Türkei/Deutschland hat.)

2. Schiedsgerichtsbarkeitsgesetz für Verträge mit öffentlichen Stellen

Das Schiedsgerichtsbarkeitsgesetz regelt die Schiedsgerichtsbarkeit für Verträge zwischen den privatrechtlichen Unternehmen und den türkischen öffentlichen Institutionen. Mit diesem Gesetz wird die Vereinbarung eines ausländischen Schiedsgerichts selbst in den Verträgen mit dem öffentlichem Sektor anerkannt, vorausgesetzt dass überhaupt ein Bezug ins Ausland existiert. Auch der Begriff des "Bezugs ins Ausland" wird im selben Gesetz definiert. Danach ist der Bezug ins Ausland vorhanden, wenn mindestens ein Gesellschafter der Vertragsparteigesellschaft nach Ausländischer Kapitalförderungsgesetzgebung ausländischer Abstammung ist oder für die Umsetzung des Hauptvertrags Verträge für die Besorgung des ausländischen Kapitals oder Darlehens oder der Sicherheit abgeschlossen worden ist. Diese Definition ist sehr weit und ermöglicht in der Praxis in  fast allen Fällen die Vereinbarung eines ausländischen Schiedsgerichts (Art. 2 c), obwohl beide Vertragsparteien türkische Rechtspersönlichkeiten sind. Nach dem geltenden Gesetz für direkte ausländische Investitionen mit der Nr. 4875 vom Jahr 2003 ist der Bezug ins Ausland anzunehmen, wenn eine direkte ausländische Investition oder Investor vorhanden ist. Seit 2003 ist eine ausländische Direktinvestition stets zu bejahen, wenn in eine türkische Gesellschaft durch ausländische Rechtspersönlichkeiten vom In- oder Ausland Kapital- oder Sacheinlage eingebracht worden ist (Art. 2).

Die Einschränkung des Gesetzes Nr. 4501 hinsichtlich des Bezuges ins Ausland gilt nur für die Verträge mit öffentlichen Institutionen und ist für die Verträge zwischen den privatrechtlichen Rechtspersönlichkeiten nicht primär anzuwenden. Es kann aber durch die Gerichte analog angewandt werden. Im Falle einer analogen Anwendung ist die Vereinbarung eines ausländischen Schiedsgerichts in rein privatrechtlichen Vertragsbeziehungen stets zu bejahen, wenn der Bezug ins Ausland nach den oben genannten Erklärungen vorhanden ist. 

3. IPR-Gesetz Nr. 5718 vom 2007

Das türkische IPR-Gesetz hat nur Regelungen über die Anerkennung und Vollstreckung der Schiedsgerichtsurteile, welche in den ausländischen Schiedsgerichten ausgesprochen worden sind. Als Voraussetzung für die Anerkennung werden insbesondere die Gegenseitigkeit zwischen den Ländern über die Anerkennung der Schiedsgerichtsurteile (Art. 38 a), ordre public und weitere übliche Anerkennungskriterien gefordert. 

4. Internationales Schiedsgerichtsbarkeitsgesetz Nr. 4686 vom 2001 

Schiedsverfahren in der Türkei werden seit 2001 durch das ‘Internationale Schiedsgesetz’ geregelt. Das Gesetz Nr. 4686 gilt nur für diejenigen Verträge, die sowohl ein Bezug ins Ausland haben als auch als Schiedsgerichtsort die Türkei vorschreiben.

5. Fazit Türkei

Im türkischen Recht wird die Möglichkeit der Vereinbarung eines ausländischen Schiedsgerichts in den Verträgen zwischen öffentlichen Stellen und privatrechtlichen Personen stets zu bejahen sein, wenn der Bezug ins Ausland nachgewiesen werden kann. Da eine solche Einschränkung für Verträge zwischen privatrechtlichen Personen gesetzlich nicht vorgesehen wird, müsste die Vereinbarung eines ausländischen Schiedsgerichts unter inländischen privatrechtlichen Personen im handelsrechtlichen Bereich nach unserer Meinung sogar ohne die Einschränkung des Bezugs ins Ausland möglich sein.

In der Rechtsprechung fehlen klare Entscheidungen zu dieser Frage. An dieser Stelle muss kurz darauf hingewiesen werden, dass der türkische Kassationshof aufgrund der protektionistischen Annäherungen vielleicht Bezug ins Ausland voraussetzen könnte.

III. Vor- und Nachteile

Schiedsverfahren sind als Verfahren unter Privaten in der Regel vertraulich, so dass keine Geschäftsgeheimnisse an die Öffentlichkeit dringen und auch der Schiedsspruch in der Regel nicht publiziert wird. Mangels ordentlicher Rechtsmittel gegen einen Schiedsspruch, dauern Schiedsverfahren auch nicht so lange wie staatliche Verfahren.

Jedoch haben Schiedsgerichte als privat berufene Institutionen nur begrenzte Kompetenzen. Sie können keine Hoheitsgewalt ausüben, also z.B. weder den Schiedsspruch vollstrecken noch vorläufige Maßnahmen durchsetzen. In solchen Fällen muss um die Mitwirkung eines staatlichen Gerichts ersucht werden. Der Schiedsspruch ist zwar ein Urteil von Privatpersonen, dennoch wird er in den meisten Ländern gestützt auf ein internationales Übereinkommen oder auf nationales Recht gerichtlich anerkannt und dann vollstreckt.

Staatliche Gerichte werden also benötigt, um mit Hilfe der Behörden die Anerkennung und Vollstreckung eines Schiedsspruchs durchzusetzen.

IV. Schluss

Die weitere Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehungen fällt den Geschäftspartnern nach einem Schiedsgerichtsverfahren insbesondere aufgrund der geringeren zeitlichen Zäsur und der parteifreundlicheren Verfahrensatmosphäre leichter als nach einem konventionellen Gerichtsverfahren. Daher ist es empfehlenswert, diesen Weg der Streitbeilegung bei Verträgen mit einzubeziehen.

Jedoch sollte nicht vergessen werden, dass wie oben ausgeführt, ein inländisches Schiedsurteil zur Vollstreckung einer Vollstreckungsklausel durch ordentliche Gerichte bedarf. Ein im Ausland erwirktes Schiedsurteil muss hingegen durch ein Anerkennungsverfahren im zu vollstreckenden Land anerkannt werden. Dieses Verfahren kann einige Monate dauern. Bei der Umsetzung ausländischer Schiedsurteile muss diese Zeit mit einkalkuliert werden.

 
Erbschaft in der Türkei
 
Eheschließung in der Türkei
 
Arbeitserlaubnis in der Türkei
Nach türkischem Recht müssen für ausländische Geschäftsführer Arbeitserlaubnis für die Türkei beantragt werden.
 
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